Der Wechsel von privaten Wasseruhren liegt in der Verantwortung des Garten-Unterpächters.
Gründe sind z. B.:
- ein Defekt/Leckage
- der Ablauf der sechsjährigen Eichfrist
Nach dem Wechsel sind dem Vorstand die folgenden Information umgehend mitzuteilen:
- Gartennummer / Anlage
- alte Zählernummer
- neue Zählernummer
- alter Zählerstand
- neuer Zählerstand
Die alte Wasseruhr ist bis zur Kontrolle aufzubewahren. Die neue Wasseruhr muss vor der ersten Wasserentnahme durch den Fachberater Wasser neu verplombt sein.
Weiter Informationen rund um das Thema Wasser findet ihr in der Wasserordnung des KGV-Elblgrund e.V.
Ende April bis Ende Oktober:
Mittwochs: 14.00 bis 18.00 Uhr
Samstags: 8.00 bis 12.00 Uhr
Kündigungen der Mitgliedschaft im Verein und der Parzelle sowie des Bezuges der Zeitung „Gartenfreund“
sind bis 31. August eines Jahres beim Vorstand einzureichen.
Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG) sind folgende Bäume, Sträucher und Koniferen in einem Kleingarten nicht erlaubt.
Aufgeführt sind die häufigsten Pflanzen, die aufgrund ihrer zu erwartenden Wuchshöhe, Wuchsbreite oder ihrer Eigenschaften als Wirtspflanzen für Schaderreger nicht für eine kleingärtnerische Nutzung geeignet sind, wie es im Bundeskleingartengesetz gefordert wird.
Nadelbäume:
– Tannen
– Zeder
– Lärchen
– Eiben
– Fichten
– Erle
– Kiefern
– Wacholder
– Scheinzypressen
– Mammutbäume
– Affenschwanzbäume
– Lebensbäume oder Thujen (Nadelbäume!)
Diese Baumarten sind ungeeignet, da sie über 20 Meter hoch werden. Die Verrottung der zu Boden fallendend Nadeln führt zwangsläufige zur Versauerung der Böden. Sie sind Wirtspflanzen für Schaderreger. Flachwurzler können Gebäude und Wege durch starken Wurzelwuchs schädigen.
Laubbäume:
– Eiche
– Birke
– Ahorn
– Esche
– Erle
– Buche
– Weide
– Kastanie
– Walnuss
– Pappel
– Ginkgo
– Eberesche
Diese Baumarten sind ungeeignet, da sie über 20 Meter hoch werden.
Deck- und Blütensträucher:
– Goldregen (Wuchshöhe bis 7 m)
– Hasel
– Zierapfel
– Hartriegel
– Zierkirsche/-apfel (auch als Säule, Wurzelausläufer sind nicht beherrschbar)
– Erbsenstrauch (Wuchshöhe bis 6 m)
– Essigbaum (Wuchshöhe bis 8 m)
Bei der folgenden Gruppe von Pflanzen handelt es sich um Wirtspflanzen mit Schaderregern
– Scheinquitte (meldepflichtig bei Feuerbrand)
– Haferschlehe
– Bocksdorn (für Scharka-Krankheit)
– Feuerdorn
– Rot- und Weißdorn
– Zwergmispel (Cotoneaster)
– Wacholder aller Art (für Birnengitterrost)
– Korkenzieherweide (für Weidenbohrer)
– Mandelbäumchen (für Spitzendürre - Monilia)
– Zuckerhutfichte
– Weymouths-Kiefer (für Johannisbeerensäulen- und Blasenrost)
Der Anbau von Cannabispflanzen im Sinne von Art. 1 § 1 Nr. 7 - 9 des Cannabisgesetzes ist verboten.
Es besteht keine Garantie für die Vollständigkeit der Liste, da sie auf der Grundlage neuester Erkenntnisse ständig aktualisiert wird!
Die in der Aufstellung genannten Gewächse sind fortlaufend unter Beachtung des Bundesnaturschutz-gesetzes in der aktuellen Fassung zu entfernen, jedoch spätestens bei Pächterwechsel zu roden und zu entsorgen! Bei Neupflanzungen von Hecken hat Laubholz Vorrang. Hecken aus Koniferen/Zypressen sind nicht gestattet.
1. Die Pflichtstunden sind zu einer Hälfte im ersten Halbjahr und zur anderen Hälfte im zweiten Halbjahr abzuleisten.
2. Die Leistungen der Pflichtstunden sind grundsätzlich mindestens eine Woche vorher über den Briefkasten am Werkhof anzumelden.
3. Anmeldungen für Samstagleistungen sind bis 11.00 Uhr des vorhergehenden Sonnabend und Anmeldungen für Mittwochleistungen sind bis 16.00 Uhr des vorhergehenden Mittwochs erforderlich.
4. Leistungen für Oktober müssen bis 30. September angemeldet werden.
5. Die Pflichtstunden sind in zwei Blöcken zu je vier Stunden zu leisten.
6. Beginn und Ende der Gemeinschaftsarbeit ist auf dem Werkplatz.
7. Nach zwei Stunden ist eine Pause von zehn Minuten vorgesehen.
8. Ohne Anmeldung kann ein Einsatz nur bei Bedarf berücksichtigt werden.
9. Die Arbeitsgeräte sind nach Arbeitsschluss vollzählig und gesäubert beim Einsatzleiter abzugeben.
10. Gemeinschaftsarbeit kann ausschließlich nur von Vereinsmitgliedern geleistet werden.
11. Jugendliche, die Arbeitseinsatz leisten, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
12. Für die Zeit des Einsatzes sind die Vereinsmitglieder durch die kollektive Unfallversicherung des Vereines versichert.
Änderungen und Zusatztermine (Auf- und Abbau, Veranstaltung) siehe Schaukasten
Zur Zeit stehen leider keine freien Gärten zur Verfügung . Senden Sie uns gern ein Kontaktformular unter dem Stichwort "Gartensuche". Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden, sobald ein Garten frei wird. Bis dahin bitten wir um Geduld.
